Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Grundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen, die von der DPB Rail Infra Service GmbH erbracht werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit der DPB Rail Infra Service GmbH geschlossen wird. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertrags-partners sind nicht verbindlich, wobei es keinem gesonderten Wider-spruch des Vertragspartners bedarf.
2. Vereinbarung der Schriftform
Die Vertragsparteien vereinbaren für die Gültigkeit von Verträgen die Schriftform. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus. Ein Abgehen von der Schriftform müsste ausdrücklich schriftlich erfolgen. Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung von Verträgen oder einzelner Vertragsbestandteile müssen – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit – ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Schriftform ist auch gegeben, wenn die Vertragsparteien mit Fax oder per E-Mail kommunizieren.
3. Zustellung
Für die Wahrung von Fristen gilt das Datum der Zustellung. Gibt der Vertragspartner Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Schriftstücke der DPB Rail Infra Service GmbH insbesondere Kündigungen oder Mahnungen, nicht zu, so gelten die Schriftstücke trotzdem als zugegangen.
4. Anwendung von österreichischem Recht
Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das UN-Kaufrecht) sowie sämtliche Bestimmungen des österreichischen Rechtes, die sich darauf beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren, geschlossene Verträge nicht wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
5. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand der DPB Rail Infra Service GmbH vereinbart.
6. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht deren gesamte Unwirksamkeit zur Folge. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die der Unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahe kommt.
7. Übertragung von Rechten und Pflichten der DPB GmbH
Die DPB Rail Infra Service GmbH ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus mit Vertragspartnern abgeschlossenen Verträgen vollinhaltlich an andere Unternehmen zu übertragen. Die DPB Rail Infra Service GmbH wird Vertragspartnern schriftlich eine Vertragsübergabe mitteilen. Dem Vertragspartner erwächst kein Kündigungsrecht, sofern das übernehmende Unternehmen in alle Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Die DPB Rail Infra Service GmbH ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu betrauen.
8. Übertragung von Rechten und Pflichten von Vertrags- partnern der DPB GmbH
Vertragspartner der DPB Rail Infra Service GmbH sind nur dann berechtigt Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollinhaltlich an andere Unternehmen bzw. Subunternehmen zu übertragen, wenn die DPB Rail Infra Service GmbH schriftlich ihr Einverständnis dazu gegeben hat. Übernimmt ein Dritter Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit der DPB Rail Infra Service GmbH, ohne dass die DPB Rail Infra Service GmbH hiezu ihr Einverständnis erklärt hat, so haftet er ab Übernahme neben dem Vertragspartner als Gesamtschuldner für alle Entgeltforderungen und etwaige Schadenersatzansprüche.
9. Änderung in der Person des Vertragspartners
Der Vertragspartner hat Änderungen seines Namens oder seiner Firma, Änderungen seiner Anschrift (Sitzverlegung), Änderungen seiner Zahlstelle und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer, Bankverbindung etc. spätestens innerhalb eines Monats ab der Änderung, der DPB Rail Infra Service GmbH schriftlich anzuzeigen. Lässt die Änderung in der Person des Vertragspartners
eine erschwerte Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bzw. eine verschlechterte Bonität des Vertragspartners (so z. B. Sitzverlegung ins Ausland, Änderung der Rechtsform) erwarten, so ist die DPB Rail Infra Service GmbH berechtigt, eine Sicherheitsleistung im Sinne von Punkt 11. dieser AGB zu verlangen.
10. Identitätsüberprüfung
Die DPB Rail Infra Service GmbH ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners durch Vorlage von amtlichen Dokumenten sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Vertragspartner zu fordern. Weiters hat der Vertragspartner auf Verlangen der DPB Rail Infra Service GmbH eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. Die DPB Rail Infra Service GmbH ist berechtigt, alle Angaben des Vertragspartners sowie dessen Kreditwürdigkeit zu prüfen.
11. Sicherheitsleistung
Die DPB Rail Infra Service GmbH ist berechtigt, den Vertragsabschluß entweder von einer Sicherheitsleistung oder/und von einer Vorauszahlung in Höhe von 3 % der Auftragssumme abhängig zu machen. So nichts anderes vereinbart wurde, kann eine Sicherheitsleistung nur durch Bankgarantie eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen. Erfolgt die Sicherheitsleistung durch Barerlag, wird dieser auf ein Sparbuch ohne Bindung einbezahlt und verzinst. Sicherheitsleistungen sind binnen fünf Tagen ab Aufforderung zu erlegen. Die DPB Rail Infra Service GmbH wird die Sicherheitsleistung ohne schuld-hafte Verzögerung zurückgeben oder mit Zahlungsverpflichtungen aufrechnen, sobald die Voraussetzungen für die Erbringung der Sicherheitsleistung weggefallen sind. Erfolgte die Sicherheitsleistung durch Barerlag, so gebühren bei der Rückzahlung die auf dem Sparbuch angefallenen Zinsen (abzüglich gesetzlicher Steuern) dem Vertragspartner.
12. Genehmigungen
Für die Einholung von allenfalls erforderlichen Bewilligungen, Konzessionen oder anderen behördlichen Genehmigungen sowie für die Erlangung erforderlicher privatrechtlicher Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Diesbezüglich haftet der Vertragspartner der DPB Rail Infra Service GmbH für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Dem
Vertragspartner obliegen die Pflichten hinsichtlich einer allfälligen Vergebührung von mit der DPB Rail Infra Service GmbH geschlossenen Verträgen. Insbesondere hat er die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.
13. Leistungsmerkmale
Die Verfügbarkeit und Qualität der einzelnen Dienste ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und allfälligen sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien. Die DPB Rail Infra Service GmbH ist berechtigt, vertragsgegenständliche Leistungen an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
14. Unterbrechung der Leistung
Die DPB Rail Infra Service GmbH wird dem Vertragspartner Unterbrechungen oder wesentliche Einschränkungen, soweit diese zur Wartung, zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Verbesserung oder zur Vermeidung von Störungen erforderlich sind, recht-zeitig in geeigneter Weise mitteilen. So im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, haftet die DPB Rail Infra Service GmbH nicht, wenn sie ihren Verpflichtungen aus einem Vertrag auf Grund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann, sie garantiert insbesondere nicht die Verfügbarkeit von Leitungen und Einrichtungen Dritter.
15. Mängel
Der Vertragspartner wird Mängel unter Angabe der möglichen Ursachen unverzüglich der DPB Rail Infra Service GmbH anzeigen,
damit eine Mängelbehebung der DPB Rail Infra Service GmbH umgehend ermöglicht wird. Die DPB Rail Infra Service GmbH wird
Mängel gemäß der für diese Leistung maßgeblichen Leistungsbeschreibung sofern technisch machbar selbst beheben. Wird die DPB
Rail Infra Service GmbH zur Mängelbehebung aufgefordert und ist die Ursache vom Vertragspartner oder Dritten zu vertreten, so ist die DPB Rail Infra Service GmbH berechtigt, von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen dem Vertragspartner zu verrechnen.
16. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für von der DPB Rail Infra Service GmbH gelieferte Waren beträgt sechs Monate. Dies gilt auch für Gegenstände, die mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden werden. Zwischen der DPB Rail Infra Service GmbH und
dem Vertragspartner wird zudem ausdrücklich vereinbart, dass die Beweislast für (Gewährleistungs-) Mängel immer den Vertragspartner – nicht jedoch die DPB Rail Infra Service GmbH– trifft. Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
Die DPB Rail Infra Service GmbH wird Mängel innerhalb angemessener Frist beheben oder beheben lassen, wobei der Vertragspartner der DPB Rail Infra Service GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen wird. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Vertragspartners sind von diesem allenfalls notwendige Arbeitskräfte unentgeltlich beizustellen. Die im Rahmen einer Wartung oder Reparatur ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum der DPB Rail Infra Service GmbH über. Entspricht die von der DPB Rail Infra Service GmbH erbrachte Leistung nicht den vereinbarten Bedingungen, wird die DPB Rail Infra Service GmbH nochmals versuchen die vereinbarte Leistung zu erbringen. Ist die DPB Rail Infra Service GmbH nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der Vertragspartner das Recht, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dem Vertragspartner erwachsen keine darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche. Nach Abnahme der Leistung der DPB Rail Infra Service GmbH durch den Vertragspartner entfällt für die DPB Rail Infra Service GmbH die Gewährleistung, für Mängel, die durch eigenes Personal des
Vertragspartners bzw. Dritte verursacht werden, ebenso kann keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden übernommen werden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
17. Schadenersatzpflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich relevante Rechtsvorschriften einzuhalten. In jedem Fall ist der Vertragspartner für Inhalte, die er
über Einrichtungen, die von der DPB Rail Infra Service GmbH geschaffen wurden, übermittelt, selbst verantwortlich. Der
Vertragspartner verpflichtet sich die DPB Rail Infra Service GmbH schad- und klaglos halten, wenn sie wegen eines missbräuchlichen
Verhaltens (bzw. wegen Nichteinhaltung relevanter Vorschriften) des Vertragspartners zivil oder strafrechtlich, gerichtlich oder
außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
18. Verpflichtungen des Vertragspartners Der Vertragspartner ist verpflichtet:
Der Vertragspartner ist verpflichtet:
a) der DPB Rail Infra Service GmbH die Arbeiten an vertragsgegenständlichen Einrichtungen zu ermöglichen und auf eigene Kosten bzw. durch Dritte die dafür erforderlichen und geeigneten Arbeitsbedingungen rechtzeitig bereitzustellen und während der Dauer des Vertrages in einem für die Erbringung der Leistung erforderlichen Zustand zu erhalten,
b) die DPB Rail Infra Service GmbH vor Beginn der Arbeiten auf die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie
ähnlichen Einrichtungen aufmerksam zu machen,
c) die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten, die an seinen Liegenschaften durch die Arbeiten der DPB Rail Infra Service GmbH
trotz sachgemäßer Durchführung der Arbeiten durch DPB Rail Infra Service GmbH nötig werden, auf eigene Kosten durchzuführen,
d) Der Vertragspartner ist für die Erlangung privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Bewilligungen oder Konzessionen selbst
verantwortlich.
19. Haftung
Die DPB Rail Infra Service GmbH haftet für von ihr bzw. ihren Dienstnehmern oder Gehilfen verursachte Schäden nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden, Zinsverluste,
verlorengegangene Daten, Folgeschäden, ideelle Schäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner ist
ausgeschlossen. Die DPB Rail Infra Service GmbH haftet nicht für Ansprüche, die sich aus allfälligen Betriebsstörungen ergeben können.
Die Ersatzpflicht ist jedenfalls für jedes schadenverursachende Ereignis, sofern nicht durch Vorsatz oder qualifiziert grobe Fahrlässigkeit verursacht, gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit € 20.000,00 gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit
€ 1.000.000,00 begrenzt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen
Geschädigten anteilsmäßig.
20. Leistungsfristen
Die maximale Frist, innerhalb der eine Leistung oder ein Dienst zu erbringen ist, ist der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. dem
jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen. Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
21. Verzögerungen
Vereinbarte Fristen verlängern sich und vereinbarte Termine verschieben sich bei einem von der DPB Rail Infra Service GmbH
nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches
Leistungshindernis liegt insbesondere bei nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Lieferanten, geografischer,
technischer, oder rechtlicher Nichtrealisierbarkeit von Arbeiten sowie bei höherer Gewalt vor. Ist die DPB Rail Infra Service GmbH aus anderen Gründen mit der geschuldeten Leistung im Verzug, so ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn die DPB Rail Infra Service GmbH eine ihr vom Vertragspartner gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens acht Wochen betragen muss, nicht einhält. Dem Vertragspartner stehen aus Anlass des Rücktritts keine Schadenersatzansprüche zu. Kann die Leistung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so ist die DPB Rail Infra Service GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Vertragspartner eine ihm von der DPB Rail Infra Service GmbH gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, nicht einhält. Im Falle des Rücktrittes durch die DPB Rail Infra Service GmbH hat der Vertragspartner die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie entgangenen Gewinn zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Erbringung der insgesamt beauftragten Leistung vereinbarte Entgelt hinaus.
22. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der DPB Rail Infra Service GmbH.
23. Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Die Preise enthalten
grundsätzlich keine gesetzliche Umsatzsteuer. Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens zehn Tage nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein,
sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug ist die DPB Rail Infra Service GmbH berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Rechtsanwälten notwendigen
Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
24. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners
Gegen Ansprüche der DPB Rail Infra Service GmbH kann der Vertragspartner nur mit gerichtlich festgestellten oder von der DPB Rail Infra Service GmbH anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten.
25. Einstellung von Leistungen
Die DPB Rail Infra Service GmbH ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen für einen Vertragspartner ganz oder teilweise einzustellen,
wenn:
a) der DPB Rail Infra Service GmbH Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses mit dem
Vertragspartner gerechtfertigt hätten und diese zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens noch von Bedeutung sind,
b) der Vertragspartner gegenüber der DPB Rail Infra Service GmbH mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist und der Vertragspartner
unter Setzung einer Nachfrist weiterhin säumig bleibt,
c) der Vertragspartner eine von ihm verlangte Sicherheitsleistung (Punkt 11.) nicht erbringt.
Die DPB Rail Infra Service GmbH wird die Leistungen wieder erbringen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der
Vertragspartner die Kosten des Arbeitsaufschubes ersetzt hat.
26. Beendigung von Verträgen
Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag. Die DPB Rail Infra Service GmbH ist
berechtigt alle Vertragsverhältnisse fristlos aufzulösen, wenn Gründe für die Einstellung gem. Punkt 25. vorliegen, oder hinsichtlich des
Vertragspartners ein Ausgleichsverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wurde. Kommt es zu einer berechtigten,
fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die DPB Rail Infra Service GmbH werden sämtliche offenen Forderungen binnen 10
Tagen fällig.
27. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertragspartners
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertragspartners beendet das Vertragsverhältnis. Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, die ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung im Sinne von Punkt 11. dieser AGB oder Vorauszahlung binnen fünf Werktagen ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Vertragspartner unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung im Sinne von Punkt 11. dieser AGB oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist
schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.
28. Diverses
Wird eine Leistung der DPB Rail Infra Service GmbH nach Angaben oder Plänen des Vertragspartners eingerichtet und erbracht, so hat der Vertragspartner die DPB Rail Infra Service GmbH bei Verletzung allfälliger Rechte schad- und klaglos zu halten. Anbote, Ausführungsunterlagen wie Pläne oder Skizzen, Muster, Kataloge, Abbildungen sowie sonstige technische Unterlagen u. dgl. bleiben stets geistiges Eigentum der DPB Rail Infra Service GmbH und unterliegen den einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw., sowie strengster Geheimhaltungspflicht von Seiten des Vertragspartners.